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Franz Kaczmarek * 1914

Lincolnstraße Einfahrt Parkplatz (Hamburg-Mitte, St. Pauli)


HIER WOHNTE
FRANZ KACZMAREK
JG. 1914
MEHRMALS VERHAFTET
1939 KZ FUHLSBÜTTEL
ERMORDET 22.10.1942
SACHSENHAUSEN

Franz Kaczmarek, geb. 17.10.1914, inhaftiert 1936, 1939, gestorben am 22.10.1942 im KZ Sachsenhausen

Lincolnstraße, Einfahrt Parkplatz (Lincolnstraße 5)

Der aus Hötensleben im heutigen Sachsen-Anhalt stammende Franz Kaczmarek wurde vorzeitig aus der Volksschule entlassen. Er ernährte sich von Auftritten als Artist (Feuerschlucker) in Zirkussen, von Gelegenheitsarbeiten und von der Prostitution. 1930/1931 wurde er im Alter von 15 bzw. 16 Jahren wegen Diebstahls bzw. Unterschlagung zu zwei bzw. vier Tagen Gefängnis auf Bewährung verurteilt. Zwischen 1932 und 1935 wurde er fünfmal wegen Bettelns mit einem Tag und bis zu drei Wochen Gefängnis bestraft und schließlich am 8. Juni 1935 für ein Jahr in das Arbeitshaus Glückstadt eingewiesen.

15 Tage nach seiner Entlassung fand am 23. Juni 1936 der Prozess wegen Vergehens nach § 175 RStGB vor dem Amtsgericht Hamburg statt. Franz Kaczmarek erhielt einen Monat Gefängnis, da er "in strichjungenartiger Manier auf der Reeperbahn eine Männerbekanntschaft gesucht und gemacht hatte". Anschließend arbeitete er sporadisch im Hafen und begab sich auf Wanderschaft. Vom 29. Mai bis zum 2. Juli 1937 war er als polizeilicher "Schutzhäftling" im KZ Fuhlsbüttel und anschließend bis zum 26. Juli 1937 in der Untersuchungshaftanstalt Hamburg-Stadt inhaftiert. Da der Tatverdacht des Vergehens und Verbrechens nach § 175 bzw. § 175 a RStGB nicht beweisbar war, wurde Kaczmarek freigelassen.

Wie viele andere Obdachlose auch, meldete er sich im Massenquartier von Kühn im Keller des Hauses Lincolnstraße 5 an. Vom 1. bis zum 16. November 1937 war er aus einem nicht mehr nachvollziehbaren Grund wieder im KZ Fuhlsbüttel inhaftiert. Am 30. Dezember 1937, um 22:30 Uhr, brach er gemeinsam mit zwei Kumpeln in die über dem Massenquartier liegende Schankwirtschaft "Zum kleinen Trocadero" ein und stahl diverse Gegenstände, um sie an Bekannte zu verkaufen bzw. im Leihhaus zu verpfänden. Drei Tage später wurden die Täter dingfest gemacht. Am 13. April 1938 verurteilte Amtsgerichtsrat Günther Riebow den Angeklagten Franz Kaczmarek zu einem Jahr Gefängnis wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls.

Aus dem Urteil: "Das Gericht hat Kaczmarek mit aller Entschiedenheit vor Augen geführt, daß er auf dem besten Wege ist, ein völlig Asozialer und ein Gewohnheitsverbrecher zu werden. Mildernde Umstände konnten bei ihm nur darin gefunden werden, daß er wegen Diebstahls noch nicht schwer vorbestraft ist. Die gegen ihn zu erkennende Gefängnisstrafe musste aber empfindlich ausfallen. … Kaczmarek und S. … ist deutlich zu verstehen gegeben worden, daß sie das Steuer ihres Lebensschiffes gehörig herumreißen müssen, wenn sie nicht vollkommen in das Berufsverbrechertum absinken wollen."

Die Haft verbüßte Franz Kaczmarek bis zum 4. Januar 1939 im Strafgefängnis Glasmoor. Ohne Chance auf ein geregeltes Einkommen, versuchte er auf dem Strich Geld zu verdienen. Dort geriet er nach kurzer Zeit wieder in die Fänge der Kriminalpolizei. Am 2. Juli 1939 wurde er vom Landgericht Hamburg zu zwei Jahren Gefängnis wegen "gewerbsmäßiger Unzucht" nach § 175 a Ziffer 4 RStGB verurteilt.

Die Haft verbüßte er ab 15. Juli 1939 im Strafgefängnis Wolfenbüttel. Im März 1940 verhängte das Amtsgericht Braunschweig eine viermonatige Gefängnisstrafe wegen Diebstahls. Eine Berufungsverhandlung fand vor dem Landgericht Wolfenbüttel statt. Kaczmarek erhielt ein Jahr und drei Monate Gefängnis wegen Gefangenenbefreiung. Am 27. Juni 1942 erfolgte seine Überstellung zur Kriminalpolizei Hamburg und seine Inhaftierung im Polizeigefängnis Hütten. Von dort wurde er in das KZ Sachsenhausen verbracht. Das Einlieferungsdatum und die Häftlingsnummer sind nicht bekannt. Am 22. Oktober 1942 wurde Franz Kaczmarek im KZ Sachsenhausen ermordet.

© Bernhard Rosenkranz/Ulf Bollmann

Quellen: StaH 213-8 Staatsanwaltschaft Oberlandesgericht – Verwaltung, Abl. 2, 451 a E 1, 1 b; StaH 213-11 Staatsanwaltschaft Landgericht – Strafsachen, 7311/38; StaH 242-1 II Gefängnisverwaltung II, Abl. 13 und 16.

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