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Hermann Frehse * 1896
Bernhard-Nocht-Straße 11 (Hamburg-Mitte, St. Pauli)
1933 Polizeigefängnis Hütten
ermordet
Hermann Wilhelm Frehse, geb. 26.7.1896, zwölf Mal inhaftiert zwischen 1926 und 1938, gestorben nach Mai 1940, Ort und Zeitpunkt bisher unbekannt
Bernhard-Nocht-Straße 11 und in der Dammtorstraße 28, vor der Hamburgischen Staatsoper
Der in Rendsburg geborene Hermann Frehse wuchs in Harburg auf. Nach der Mittleren Reife besuchte er ein Konservatorium und arbeitete anschließend als Kapellmeister. Leider ist nichts über seine Auftrittsorte bekannt.
In einer "Polizei-Hauptkartei" sind zwischen 1926 und 1937 insgesamt zehn Vorgänge wegen "Verdachts homosexueller Betätigung" sowie mehrfache Untersuchungs- und Strafhaftzeiten vermerkt.
Am 6. Januar 1933 erfolgte seine erste Verurteilung durch das Hamburger Amtsgericht zu einer einmonatigen Gefängnisstrafe wegen tätlicher Beleidigung, d. h. homosexueller Anmache, nach § 185 RStGB. Im Januar 1936 wurde ihm erneut der Prozess gemacht – dieses Mal vor dem Landgericht Hamburg, das ihn zu zehn Monaten Gefängnis wegen Vergehens nach § 175 RStGB in drei Fällen verurteilte. Noch während der Haft musste sich Hermann Frehse am 5. Juni 1936 nochmals vor dem Landgericht Hamburg wegen eines versuchten Verbrechens gemäß § 175 a Ziffer 3 RStGB verantworten, weil er einen 19-Jährigen auf ein Bier eingeladen und ihm einen obszönen Antrag gemacht hatte. Dafür wurde er mit einem Jahr Gefängnis bestraft. Im Anschluss an die Strafhaft folgte vom 5. Mai bis zum 8. November 1937 die polizeiliche "Schutzhaft" im KZ Fuhlsbüttel.
Kurz nach seiner Freilassung, in der Nacht vom 14. auf den 15. Januar 1938, geriet Frehse erneut in die Fänge der Kriminalpolizei, weil er von einem Passanten angezeigt wurde. Was war geschehen? Hermann Frehse hatte einen 20-Jährigen auf der Reeperbahn angesprochen und versucht, ihn durch "unzüchtige Redensarten" zum Sex zu überreden. Daraufhin holte der Angesprochene einen Polizeibeamten, der Frehse zur Polizeiwache mitnahm, wo Anzeige wegen tätlicher Beleidigung gegen ihn erstattet wurde. Vom 17. bis 31. Januar 1938 war er als polizeilicher "Schutzhäftling" im KZ Fuhlsbüttel.
Der Vorfall auf der Reeperbahn reichte dem Landgerichtsdirektor Detlefs und seinen Beisitzern aus, um Hermann Frehse am 7. Mai 1938 wegen versuchten Verbrechens nach § 175 a Ziffer 3 RStGB zu zwei Jahren Zuchthaus zu verurteilen. Aus dem Urteil: "Aus den Vorstrafen des Angeklagten wie aus den polizeilichen Vorgängen, die über ihn geführt werden, ergibt sich, daß der Angeklagte ein unverbesserlicher Sittlichkeitsverbrecher ist. Er bildet besonders für die Jugend eine schwere Gefahr. Gegen den Angeklagten musste daher eine harte Strafe verhängt werden. Lediglich der Umstand, daß der Zeuge C[..]. bei seinem gesunden Empfinden durch die Tat keinen Schaden erlitten hat, ist als Milderungsgrund zu berücksichtigen."
Am 18. Juli 1938 stellte Hermann Frehse ein Gnadengesuch, das er mit der Verschlechterung eines Kopfleidens begründete. Das Gesuch wurde vom Vorstand des Zuchthauses Bremen-Oslebshausen abgelehnt.
Nach der Strafverbüßung wurde Frehse am 7. Mai 1940 der Hamburger Kriminalpolizei übergeben, die ihn mit einem Sammeltransport in das innerstädtische Polizeigefängnis Hütten in Hamburg-Neustadt bringen ließ. Dort verliert sich seine Spur. Vermutlich wurde er in ein Konzentrationslager verschleppt, da er nach dem Krieg in Hamburg nicht wieder zur Anmeldung kam und zu seiner Geburtseintragung keine Beischreibung des Todes erfolgte.
© Bernhard Rosenkranz(†)/Ulf Bollmann
Quellen: StaH 213-8 Staatsanwaltschaft Oberlandesgericht – Verwaltung, Abl. 2, 451 a E 1, 1 b; StaH 213-11 Staatsanwaltschaft Landgericht – Strafsachen, A05460/30 und 4984/38; StaH 242-1 II Gefängnisverwaltung II, Abl. 13 und 16.