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Adolf Fünfstück * 1883
Hein-Hoyer-Straße 66 (Hamburg-Mitte, St. Pauli)
KZ Neuengamme
ermordet 20.01.1942
Hermann Adolf Ephraim Fünfstück, geb. 24.9.1883, inhaftiert 1909, 1913, 1925, 1926, 1931 und 1941, gestorben am 20.1.1942 im KZ Neuengamme
Hein-Hoyer-Straße 66 (Wilhelminenstraße 66)
Adolf Fünfstück wurde 1883 als Sohn des Kohlenhändlers Hermann Fünfstück und seiner Frau Elise (geb. Judt) in Hamburg geboren. Er litt an "Geistesschwäche". Nach der Volksschule absolvierte er von 1898 bis 1900 eine Malerlehre. Danach war er als Geselle und Arbeiter tätig und ging auf Wanderschaft. Unterwegs versuchte er sich bisweilen mit Betteln durchzuschlagen. Fürs Betteln, wegen eines Eigentumsdelikts sowie wegen Beleidigung und Erregung öffentlichen Ärgernisses war er vorbestraft.
1909 stand Adolf Fünfstück erstmals wegen "widernatürlicher Unzucht" vor Gericht. Das Amtsgericht Hamburg erklärte ihn für schuldig, gegen § 175 RStGB verstoßen zu haben. Gemäß § 51 RStGB wurde er "wegen Schwachsinns und Unzurechnungsfähigkeit" für rund ein halbes Jahr in die Staatskrankenanstalt Friedrichsberg und für zwei Monate in die "Irrenanstalt" Langenhorn eingewiesen.
1913 folgte eine weitere Verurteilung nach § 175 RStGB – dieses Mal stand Adolf Fünfstück als Angeklagter vor dem Landgericht Berlin, das ihn mit drei Monaten Gefängnis bestrafte.
Während des Ersten Weltkrieges arbeitete er als Anstreicher auf der Hamburger Schiffswerft Blohm + Voss. In den Jahren 1925, 1926 und 1931 folgten Verurteilungen durch das Hamburger Amtsgericht wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses nach § 183 und wegen tätlicher Beleidigung nach § 185 RStGB. Die Strafen lagen bei zwei, einem bzw. zwei Monaten Gefängnis. Die Strafe aus dem Jahr 1931 wurde ihm 1933 erlassen. Bis zu seiner letzten Festnahme im Jahre 1941 arbeitete er in einer Pulverfabrik.
1941 wurde Adolf Fünfstück von einem ehemaligen Sexualpartner angezeigt. Die beiden hatten sich auf dem Fischmarkt kennengelernt und sich mehrmals getroffen. Er wurde nach seiner Verhaftung als polizeilicher "Schutzhäftling" in das KZ Fuhlsbüttel verbracht. Die 2. Strafkammer des Landgerichts Hamburg verurteilte ihn zu einem Jahr Gefängnis wegen Vergehens nach § 175 RStGB. Aus dem Urteil: "Mit Rücksicht darauf, dass der Angeklagte bei dem moralisch schon gänzlich verdorbenen Zeugen durch seine Straftaten keinen Schaden angerichtet hat, dass er aber andererseits – wenn auch nicht mit sehr erheblichen Strafen und fast 10 Jahre zurückliegend – mehrfach vorbestraft ist, und auf die lange Dauer und die üble Art seines unzüchtigen Treibens erschien eine Gefängnisstrafe von einem Jahre als angemessene Sühne."
Adolf Fünfstück verbüßte die Strafe im Männergefängnis Fuhlsbüttel und im Strafgefängnis Glasmoor, aus dem er am 10. Oktober 1941 entlassen und an die Hamburger Kriminalpolizei überstellt wurde. Im November 1941 wurde er unter der Häftlingsnummer 6597 als Neuzugang im KZ Neuengamme registriert, wo er am 20. Januar 1942 zu Tode kam.
© Bernhard Rosenkranz(†)/Ulf Bollmann
Quellen: StaH 213-11 Staatsanwaltschaft Landgericht – Strafsachen, 2932/41; StaH 242-1 II Gefängnisverwaltung II, Abl. 13 und 16; StaH 331-1 II Polizeibehörde II, Abl. 15, Band 1.