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Paul Seyer * 1899

Steindamm 3 (Hamburg-Mitte, St. Georg)


Verhaftet 1937, 1939 und 1941
KZ Fuhlsbüttel
KZ Neuengamme
ermordet 10.02.1943

Paul Gerhard Seyer, geb. 2.3.1899, inhaftiert 1935, 1937, 1939 und 1941, gestorben am 10.2.1943 im KZ Neuengamme

Steindamm 3

Der aus Bremen stammende Paul Seyer wuchs bei einer Pflegemutter auf, da seine leibliche Mutter sehr früh verstorben und sein Vater, ein Korbmacher, verschollen war. Nach dem Besuch der Volksschule arbeitete er als Bote und nahm in seiner Freizeit Musikunterricht, bis er 1917 zum Militärdienst eingezogen wurde. Nach der Entlassung aus dem Militärdienst im Jahr 1921 ging Paul Seyer nach Hamburg, wo er sich als Musiker (Geiger), u. a. als Kapellmeister in Kaffeehäusern, Geld für seinen Lebensunterhalt verdiente. Nebenher besuchte er das Musikkonservatorium.

1931 wurde bei ihm eine Lungentuberkulose diagnostiziert, die bis 1933 in der Lungenheilstätte Geesthacht behandelt wurde. Anschließend übte er seinen Beruf wieder aus, bis er am 14. Oktober 1935 von einem Mann angezeigt wurde, der sich durch die Kontaktanbahnungsversuche von Seyer in der Herrentoilette Brandshofer Schleuse belästigt fühlte. Das Amtsgericht Hamburg unter Vorsitz des Richters Dr. August Sommerkamp verurteilte ihn im Oktober desselben Jahres zu einer sechswöchigen Gefängnisstrafe wegen tätlicher Beleidigung nach § 185 RStGB. Wegen guter Führung wurde die Strafe bis zum 30. November 1939 ausgesetzt und in eine Bewährungsfrist umgewandelt. Nach der Haftentlassung arbeitete Seyer wieder als Kapellmeister, bis er 1937 in die Lungenanstalt Mölln verschickt wurde. Auf Anraten der Ärzte gab er die Tätigkeit als Musiker auf und fand beim Hamburger Tage­blatt eine Beschäftigung als Werber.

Im Juli 1937 wurde ihm erneut der Aufenthalt in der Herrentoilette an der Brandshofer Schleuse zum Verhängnis. Der Schleusenwart hatte ihn mit einem Sexualpartner beobachtet und bei der Polizei denunziert. Daraufhin wurde Seyer festgenommen und vom 24. Juli bis 22. September 1937 im KZ Fuhlsbüttel und anschließend bis zum 1. November 1937 in der Untersuchungshaftanstalt Hamburg-Stadt wegen des Verdachts der "widernatürlichen Unzucht" inhaftiert. Mangels Beweises sprach ihn das Amtsgericht Hamburg frei. Nach der Haftentlassung arbeitete er als Werber beim Schacht-Verlag.

1939 musste er sich zweimal vor dem Amtsgericht Hamburg wegen "widernatürlicher Unzucht" nach § 175 RStGB verantworten. Vermutlich hatten zwei Strichjungen ihn im Verhör als Sexualpartner benannt. Am 15. Mai 1939 wurde er zu acht Monaten Gefängnis ­ verurteilt und am 14. August desselben Jahres mit insgesamt 15 Monaten Gefängnis unter Einbeziehung des vorangegangenen Urteils bestraft. Am 4. Januar 1940 erhielt er eine Zusatzstrafe von drei Monaten Gefängnis, ebenfalls nach § 175 RStGB.

Seit dem 15. November 1940 war Paul Seyer wieder in Freiheit. Ende November fand er eine Anstellung als Portier im Passagetheater in der Mönckebergstraße. Nach einer Kontaktanbahnung mit einem Kollegen, einem 16-jährigen Pagen des Lichtspielhauses ("er könne sein Liebling sein und in Samt und Seide gehen"), und dem Versuch, sexuelle Handlungen mit ihm auszuführen, wurde er von diesem bei der Geschäftsführung denunziert.

Vom 8. bis 13. März 1941 war Seyer als polizeilicher "Schutzhäftling" im KZ Fuhlsbüttel inhaftiert. Am 12. April 1941 fertigte Dr. Hans Koopmann ein gerichtsärztliches Gutachten an. Er stellte fest, dass der damals 42-jährige Paul Seyer "bisher etwa 20 Partner" hatte und "einmal 7 Jahr lang ein Verhältnis mit einem Pianisten" unterhielt.

Weiter heißt es: "Die kriminalbiologische Prognose muß ungünstig gestellt werden. Es handelt sich bei der homosexuellen Neigung des S. schon um eine ziemlich fest und langdauernd fixierte Neigung (fast 20 Jahre). Es ist deshalb sehr unwahrscheinlich, dass sich S. in Zukunft von homosexuellen Handlungen freihalten wird. Sicherungsmaßnahmen werden daher gerichtsärztlich befürwortet. Als beste Sicherungsmaßnahme käme eine freiwillige Entmannung in Frage. Bei einer freiwilligen Entmannung könnte auf andere Sicherungsmaßnahmen verzichtet werden. Ich gelange deshalb zu folgendem Gutachten: 1.) S. ist zurechnungsfähig, 2.) Er ist ein bisexueller Masturband, 3.) Sicherungsmaßnahmen werden befürwortet."

Am 2. September 1941 fand das Verfahren vor dem Landgericht Hamburg statt. Das Urteil: zwei Jahre Zuchthaus mit anschließender Sicherungsverwahrung wegen versuchten Verbrechens nach § 175 a Ziffer 3 RStGB und vollendeten Vergehens nach § 175 RStGB sowie nach §§ 20 a, 42 e, 43, 73 und 74 RStGB. Damit folgte das Gericht der Empfehlung des Gutachters Hans Koopmann.
Paul Seyer verbüßte die Strafe ab 16. Februar 1942 in den Emslandlagern III Brual-Rhede und ab 18. März 1942 V Neusustrum. Am 6. Januar 1943 wurde er im KZ Neuengamme als Zugang mit der Häftlingsnummer 13501 registriert. Dort wurde er am 10. Februar 1943 ermordet.

© Bernhard Rosenkranz(†)/Ulf Bollmann

Quellen: StaHH, 213-11 Staatsanwaltschaft Landgericht – Strafsachen, 650/36 und 1813/42; StaHH, 242-1II Gefängnisverwaltung II, Ablieferungen 13 und 16; StaHH, 213-8 Staatsanwaltschaft Oberlandesgericht –Verwaltung, Ablieferung 2, 451 a E 1, 1 b; StaHH, 331-1II Polizeibehörde II, Ablieferung 15 vom 18.9.84, Band 1.

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